Erwerbsberechtigung

Munitions- & Waffenerwerb in Deutschland

Die dargestellten Ausführungen beziehen sich auf die wesentlichen Änderungen / Anpassungen des neuen Waffengesetzes und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Gesetz tritt am 01.April 2008 in Kraft.

Bitte senden Sie uns bei Bestellungen immer gleich die notwendigen Unterlagen zu!

Erlaubnispflichtige Waffen

Langwaffen

Original Jagdschein, original WBK per Einwurf-Einschreiben bzw. amtlich beglaubigte Jagdscheinabschrift oder amtlich beglaubigte Jagdscheinkopie per Brief. (Beglaubigungs-Datum darf maximal 14 Tage alt sein)

Kurzwaffen

Original-WBK mit Voreintrag, per Einwurf-Einschreiben. Bei Erwerb auf Sportschützen-WBK (§ Abs. 4 Waffg)1 bzw. "alte Gelbe" WBK2.

1    Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierwaffen mit gezogenen Läufen, einschüssige Kurzwaffen mit Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionswaffen
2    Einzellader-Langwaffen mit gezogenen und glatten Läufen
3    Der Antragsteller darf nur zwei Waffen pro Halbjahr erwerben

Original-WBK per Einwurf-Einschreiben.

Briefe bitte nur an: PJB GmbH, Kaiserstraße 31, 66787 Wadgassen.
Die Original-Dokumente erhalten Sie nach Registrierung bzw. Eintragung wieder zurück.

Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechseltrommeln, Einsteckläufen und -systemen sowie verschiedenen Einsätzen

Ist die "Grundwaffe" bereits in der WBK des Erwerbers eingetragen, so kann man folgende Schusswaffenteile unter den angegebenen Voraussetzungen ohne eine weitere Erlaubnis erwerben und besitzen. Der Erwerb ist binnen 14 Tage bei der Behörde anzuzeigen und in der WBK einzutragen.

  • Wechsel- und Austauschläufe, die im Vergleich zur "Grundwaffe" gleichen oder geringeren Kalibers sind einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)
     
  • Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, die verglichen mit der für die „Grundwaffe“ bestimmten Munition einen gleichen oder geringeren Geschossdurchmesser und einen gleichen oder geringeren höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck hat
     
  • Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) und Einsätze, die Munition mit kleinerer Abmessung als die Grundwaffe verschießen (z.B. Fangschussgeber, Reduzierhülsen, Ladepatronen)

Grundlage hierfür ist die Regelung in Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 2.

 

Erlaubnispflichtige Munition

Für Langwaffen
Original des Jagdscheins, amtlich beglaubigte Jagdscheinkopie oder amtlich beglaubigte Jagdscheinabschrift per Brief. Original Munitions-erwerbsschein, original WBK, bzw. amtlich beglaubigte Kopie, nicht älter als 14 Tage, sämtlicher Seiten.

Für Kurzwaffen
Original WBK oder original Munitionserwerbsschein, bzw. amtlich beglaubigte Kopie, nicht älter als 14 Tage, sämtlicher Seiten.

Briefe bitte nur an: PJB GmbH, Kaiserstraße 31, 66787 Wadgassen.

 

Gas-, Luftdruck- und CO2-Waffen, freie Vorderladerwaffen und Zündhütchen, Bajonette und Säbel

Für den Erwerb ist lediglich ein amtlicher Altersnachweis erforderlich. Wir benötigen diese Bestätigung nur einmal, sie gilt dann für alle weiteren Bestellungen. Bitte senden Sie uns unter Angabe Ihres Bestelldatums eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder die amtlich beglaubigte Altersbestätigung per Brief an: PJB - Profijagdbedarf, Kaiserstraße 31, 66787 Wadgassen.

Allgemeiner Hinweis: Aufbewahrungspflicht, bitte beachten Sie die für Ihre erworbene Waffe und Munition notwendigen Auflagen zur Aufbewahrung. Auch einzelne Patronen müssen unter Verschluss! Säbel und Bajonette werden lt. Gesetz als Waffe behandelt und sind vor Zugriff Dritter sicher zu verwahren.

 

Verbot des Führens von Anscheinswaffen - § 42 a WaffG

Es ist verboten Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messer mit einer feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit der Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamtbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1 oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel (z.B. Zündblättchenrevolver) oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind (z.B. Karneval, Schützenfestumzüge) oder die Teil einer kulturhistorische bedeutsamen Sammlung in Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die § 10 Abs.4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist (z.B. Gas- und Signalwaffen, Druckluft- und Druckgaswaffen).

Das Führverbot gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis (z.B. eingeschweißte Verpackung, Waffenkoffer mit Schloss), bei Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmesser und den feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient, somit ein sozialadäquater Gebrauch vorliegt.

Jäger

Mit dem gültigen Jagdschein können Sie Langwaffen und die dazugehörige Munition kaufen. Langwaffen müssen innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Während der Gültigkeit Ihres Jagdscheins brauchen Sie diesen nur einmal vorzulegen oder Sie schicken uns eine amtlich bestätigte Kopie Ihres Jagdscheins bzw. des von uns vorbereiteten Formulars (amtl. beglaubigte Abschrift des Jagdscheins). Die Unterlagen werden von uns registriert und gelten für alle nachfolgenden Bestellungen innerhalb der Gültigkeitsdauer.

Achtung!: Für Faustfeuerwaffen und deren Munition müssen auch Jäger vorab eine Waffenbesitzkarte mit Voreintrag zum Erwerb beantragen

Schützen und andere Waffenkäufer

Der Erwerb von Lang- und Kurzwaffen und deren Munition erfordert eine Waffenbesitzkarte (WBK) bzw. Munitionserwerbsschein. Die Behörde trägt die Waffenart und die Berechtigung zum Munitionserwerb nach Prüfung von Bedürfnis, Waffensachkunde(Prüfung) und Zuverlässigkeit des Inhabers in die WBK ein (Voreintrag). Beim Kauf der Waffe werden von uns Hersteller, Modell und Seriennummer eingetragen. Der Erwerb muss innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der Behörde angemeldet werden.

Als Nachweis für Bedürfnis und Sachverstand erhalten Schützen von ihren Vereinen eine Bescheinigung über regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen. Inhaber einer NEUEN gelben WBK für Sportschützen können Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionslang- und Perkussionskurzwaffen und die dazugehörende Munition (kein Pulver) auch ohne Voreintrag erwerben.

Wiederlader und Vorderladerschützen

Munitionserwerbsscheine werden in der Regel auf ein bestimmtes Kaliber begrenzt.

Der Versand von Schwarzpulver und Nitropulver ist nicht erlaubt! Die Abholung ist daher nur persönlich über unsere Ladengeschäfte möglich. Der Erwerb und Transport von Treibladungspulver ist nur mit einem gültigen Sprengstoff-Erlaubnisschein nach § 27 des Sprengstoffgesetzes im Original möglich.

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